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Als öffentliches Gebäude (englisch public building) bezeichnet man Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und daher für jedermann zugänglich sind.
Allgemeines
Nach der Nutzung unterschied bereits Leon Battista Alberti bei Gebäuden öffentliche Gebäude, Profanbauten (Privatgebäude; Wohn- und Gewerbeimmobilien) und Sakralbauten. Der Grundeigentümer eines öffentlichen Gebäudes übt sein Hausrecht im Regelfall extensiv aus und gestattet jedermann, das Gebäude zu betreten. Durch Zutrittskontrollen behält er sich jedoch vor, selektiv bestimmte Personen vom Zutritt – schlimmstenfalls – durch Hausverbot auszuschließen. Bei allen nichtöffentlichen Gebäuden, insbesondere Wohngebäuden, besitzt der Eigentümer oder der jeweilige berechtigte Nutzer umgekehrt das Recht, den Zutritt jedermann zu verwehren (Eigentumsrecht; § 903 BGB).
Öffentliche Gebäude in Vorschriften
Sehr abstrakt bei der Beschreibung öffentlicher Gebäude bleibt DIN 18040-1, die zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden „insbesondere Einrichtungen des Kultur- und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen“ zählt. Auch die Musterbauordnung (MBO) bleibt bei ihrer Aufzählung der öffentlich zugänglichen Gebäude mit „Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen“ (§ 50 Abs. 2 MBO) ähnlich oberflächlich.
Konkreter wird dagegen § 2 Abs. 2 Nr.