einladung - Online-Puzzles
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung dient der Absicherung der Kosten für den Lebensunterhalt zu Gunsten eines Drittstaatsangehörigen und ermöglicht diesem den Nachweis im Verwaltungsverfahren, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt werden.
Deutschland
Umfang der Verpflichtungserklärung
Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Die Rechtsfolgen einer solchen Erklärung, die gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung abzugeben ist, regeln § 66, § 67 und § 68 Aufenthaltsgesetz. Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem begünstigten Drittstaatsangehörigen, eröffnet aber staatlichen Stellen eine Rückgriffsmöglichkeit für den Fall, dass sie wegen des Aufenthalts Kosten tragen müssen, denen keine Beitragszahlungen entgegenstanden. So können ggf. Sozialhilfekosten, Leistungen nach dem AsylbLG, jeweils inkl. anfallender Krankenbehandlungskosten, sowie die Kosten einer etwaig erforderlichen Abschiebung einschließlich Abschiebungshaft anfallen, nicht aber Rentenzahlungen, Arbeitslosengeld oder Leistungen für Mitglieder einer Krankenversicherung, da diesen Leistungen stets Beitragszahlungen vorausgegangen sind.
Risiken der Verpflichtungserklärung
Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung sind die Behörden nicht verpflichtet, den Verpflichtungsgeber vor Eingehen seiner Verpflichtung umfassend auf die mit der Verpflichtungserklärung verbundenen Risiken hinzuweisen. Insbesondere ist vielen Verpflichtungsgebern auch nicht bewusst, dass ihre eingegangene Verpflichtung ihnen keinerlei Rechte gegenüber dem Drittstaatsangehörigen verschafft; sie können ihn daher nicht zur Ausreise zwingen oder ihm andere Vorschriften zur Minimierung ihres eigenen Schadens machen (z.